Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
25.03.2016
Außerkrafttretensdatum
18.06.2026
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zuchtverbände und -vereine
§ 4.Paragraph 4,
Im Vereinsregister eingetragene Zuchtverbände und -vereine können als Meldestellen für ihre Mitglieder fungieren und sich gegenüber diesen bereit erklären, die Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG zu übernehmen. Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben der Behörde dies spätestens anlässlich der ersten Meldung mitzuteilen und innerhalb von vier Wochen ab Anmeldung der Züchterin/ des Züchters beim Zuchtverband oder -verein die behördliche Meldung für die Züchterin/ den Züchter an die jeweils örtlich zuständige Behörde zu übernehmen. Im Vereinsregister eingetragene Zuchtverbände und -vereine können als Meldestellen für ihre Mitglieder fungieren und sich gegenüber diesen bereit erklären, die Meldung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG zu übernehmen. Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben der Behörde dies spätestens anlässlich der ersten Meldung mitzuteilen und innerhalb von vier Wochen ab Anmeldung der Züchterin/ des Züchters beim Zuchtverband oder -verein die behördliche Meldung für die Züchterin/ den Züchter an die jeweils örtlich zuständige Behörde zu übernehmen.
Schlagworte
Zuchtverein
Im RIS seit
30.03.2016
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
20009499
Dokumentnummer
NOR40180441