Bundesrecht konsolidiert

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Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 70/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.03.2016

Außerkrafttretensdatum

18.06.2026

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zuchtverbände und -vereine

Paragraph 4,

Im Vereinsregister eingetragene Zuchtverbände und -vereine können als Meldestellen für ihre Mitglieder fungieren und sich gegenüber diesen bereit erklären, die Meldung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG zu übernehmen. Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben der Behörde dies spätestens anlässlich der ersten Meldung mitzuteilen und innerhalb von vier Wochen ab Anmeldung der Züchterin/ des Züchters beim Zuchtverband oder -verein die behördliche Meldung für die Züchterin/ den Züchter an die jeweils örtlich zuständige Behörde zu übernehmen.

Schlagworte

Zuchtverein

Im RIS seit

30.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20009499

Dokumentnummer

NOR40180441

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/70/P4/NOR40180441

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