Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 4
25.03.2016
18.06.2026
86/01 Veterinärrecht allgemein
Im Vereinsregister eingetragene Zuchtverbände und -vereine können als Meldestellen für ihre Mitglieder fungieren und sich gegenüber diesen bereit erklären, die Meldung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG zu übernehmen. Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben der Behörde dies spätestens anlässlich der ersten Meldung mitzuteilen und innerhalb von vier Wochen ab Anmeldung der Züchterin/ des Züchters beim Zuchtverband oder -verein die behördliche Meldung für die Züchterin/ den Züchter an die jeweils örtlich zuständige Behörde zu übernehmen.
Zuchtverein
19.06.2026
20009499
NOR40180441