Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
25.03.2016
Außerkrafttretensdatum
18.06.2026
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Wildtiere
§ 3.Paragraph 3,
Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß § 25 TSchG erfolgt oder erfolgt ist. Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß Paragraph 25, TSchG erfolgt oder erfolgt ist.
Im RIS seit
30.03.2016
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
20009499
Dokumentnummer
NOR40180440