Bundesrecht konsolidiert

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Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 70/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.03.2016

Außerkrafttretensdatum

18.06.2026

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Wildtiere

Paragraph 3,

Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß Paragraph 25, TSchG erfolgt oder erfolgt ist.

Im RIS seit

30.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20009499

Dokumentnummer

NOR40180440

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/70/P3/NOR40180440

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