Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 3
25.03.2016
18.06.2026
86/01 Veterinärrecht allgemein
Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß Paragraph 25, TSchG erfolgt oder erfolgt ist.
19.06.2026
20009499
NOR40180440