Bundesrecht konsolidiert

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Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 70/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

25.03.2016

Außerkrafttretensdatum

18.06.2026

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ausnahmen von der Meldepflicht

Paragraph 2,

Nicht meldepflichtig gemäß Paragraph 31, Absatz 4, zweiter Satz TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs in folgenden Fällen:

  1. Ziffer eins
    die private Haltung zum Zwecke der Zucht und damit verbundener Verkauf folgender Haus- und Heimtiere:
    1. Litera a
      Zierfische,
    2. Litera b
      domestizierte Ziervögel,
    3. Litera c
      domestiziertes Geflügel,
    4. Litera d
      Kleinnager und
    5. Litera e
      Kaninchen,
    wenn dies nicht regelmäßig und nicht mit Gewinn erfolgt;
  2. Ziffer 2
    die Zucht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen;
  3. Ziffer 3
    die Zucht von Tieren im Eigentum des Bundes.

Schlagworte

Haustier

Im RIS seit

30.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20009499

Dokumentnummer

NOR40180439

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/70/P2/NOR40180439

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