Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
25.03.2016
Außerkrafttretensdatum
18.06.2026
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 2.Paragraph 2,
Nicht meldepflichtig gemäß § 31 Abs. 4 zweiter Satz TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs in folgenden Fällen: Nicht meldepflichtig gemäß Paragraph 31, Absatz 4, zweiter Satz TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs in folgenden Fällen:
die private Haltung zum Zwecke der Zucht und damit verbundener Verkauf folgender Haus- und Heimtiere:
wenn dies nicht regelmäßig und nicht mit Gewinn erfolgt;
die Zucht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen;
die Zucht von Tieren im Eigentum des Bundes.
Schlagworte
Haustier
Im RIS seit
30.03.2016
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
20009499
Dokumentnummer
NOR40180439