Kurztitel
Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2026,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 2.Paragraph 2,
Nicht meldepflichtig gemäß § 31 Abs. 4 zweiter Satz TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs in folgenden Fällen: Nicht meldepflichtig gemäß Paragraph 31, Absatz 4, zweiter Satz TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs in folgenden Fällen:
die private Haltung zum Zwecke der Zucht und damit verbundener Verkauf folgender Haus- und Heimtiere:
wenn dies nicht regelmäßig und nicht mit Gewinn erfolgt;
die Zucht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen;
die Zucht von Tieren im Eigentum des Bundes.