Bundesrecht konsolidiert

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Duale Druckgeräteverordnung § 4

Kurztitel

Duale Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 59/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DDGV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

2. Abschnitt
Sicherheitstechnische Bestimmungen

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Druckgeräte und Baugruppen sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.
  2. Absatz 2,Auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen auch Druckgeräte und Baugruppen ausgestellt werden, die den Bestimmungen des 1. Hauptstückes nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Druckgeräte oder Baugruppen erst auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang gebracht worden sind. Bei Vorführungen sind im Einklang mit allen von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,, festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Im RIS seit

11.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20009491

Dokumentnummer

NOR40180288

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/59/P4/NOR40180288

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