(2)Absatz 2,Auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen auch Druckgeräte und Baugruppen ausgestellt werden, die den Bestimmungen des 1. Hauptstückes nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Druckgeräte oder Baugruppen erst auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang gebracht worden sind. Bei Vorführungen sind im Einklang mit allen von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz, BGBl. I Nr. 161/2015, festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.Auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen auch Druckgeräte und Baugruppen ausgestellt werden, die den Bestimmungen des 1. Hauptstückes nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Druckgeräte oder Baugruppen erst auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang gebracht worden sind. Bei Vorführungen sind im Einklang mit allen von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,, festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.