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Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016 § 7

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

25.02.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EiSt-V 2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Messbericht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Ergebnisse der Messungen gemäß Paragraph 6, sind in einem Messbericht gemäß den Regeln der Technik festzuhalten, welcher jedenfalls
    1. Ziffer eins
      bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),
    2. Ziffer 2
      bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, die Messwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes,
    3. Ziffer 3
      bei Funktionsprüfungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes

zu enthalten hat.

  1. Absatz 2,Der Messbericht ist mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
  2. Absatz 3,Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß Paragraph 71 b, Ziffer eins, GewO 1994 zur Erzeugung von Eisen und Stahl hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 (Einzelmessungen) zu enthalten.

Im RIS seit

25.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

20009485

Dokumentnummer

NOR40180133

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/54/P7/NOR40180133

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