Absatz eins,Die Ergebnisse der Messungen gemäß Paragraph 6, sind in einem Messbericht gemäß den Regeln der Technik festzuhalten, welcher jedenfalls
- Ziffer einsbei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),
- Ziffer 2bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, die Messwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes,
- Ziffer 3bei Funktionsprüfungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes