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Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016 § 3

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.02.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EiSt-V 2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Begrenzung der Emissionen – Allgemeiner Teil

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl sind derart zu betreiben, dass Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und dass, sofern Paragraph 4, nicht anderes bestimmt, nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
    1. Ziffer eins
      Staubförmige Emissionen
      10   mg/m3
                       Sofern der Einsatz von Gewebefiltern auf Grund der Eigenschaften der Abgase oder der Abluft nicht möglich ist (zB hoher Feuchtegehalt), gilt ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3.
    2. Ziffer 2
      Gasförmige Emissionen
    3. Litera a
      Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff
      50   mg/m3
                       Die Behörde hat bei Vorhandensein von organischen Stoffen mit besonderen Gefährdungsmerkmalen, wie zB krebserzeugenden, erbgutverändernden, reproduktionstoxischen sowie schwer abbaubaren, leicht anreicherbaren oder hochtoxischen organischen Stoffen, zusätzlich weitere Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben.
    4. Litera b
      Anorganische Stoffe
      1. Sub-Litera, a, a
        Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl)
        30   mg/m3
      2. Sub-Litera, b, b
        Fluor und seine gasförmigen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF)
        3   mg/m3
      3. Sub-Litera, c, c
        Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2)
        • Strichaufzählung
          bei Verwendung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen
          300   mg/m3
        • Strichaufzählung
          bei Verwendung von festen Brennstoffen
          500   mg/m3
      4. Sub-Litera, d, d
        Kohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen Feuerungssystemen
        • Strichaufzählung
          bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen
          100   mg/m3
        • Strichaufzählung
          bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen
          175   mg/m3
        • Strichaufzählung
          bei Verwendung von festen Brennstoffen
          250   mg/m3
      5. Sub-Litera, e, e
        Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)
        • Strichaufzählung
          bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen
          250   mg/m3
        • Strichaufzählung
          bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen
          350   mg/m3
        • Strichaufzählung
          bei Verwendung von festen Brennstoffen
          500   mg/m3
    5. Ziffer 3
      Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform
      1. Litera a
        Antimon, Chrom, Kupfer, Mangan, Vanadium und Zinn einschließlich ihrer Verbindungen und Fluoride leicht löslich (zB NaF), angegeben als Element, und Cyanide leicht löslich (zB NaCN), angegeben als CN, insgesamt
        1 mg/m3
      2. Litera b
        Blei, Kobalt, Nickel, Selen und Tellur einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt
        0,5 mg/m3
      3. Litera c
        Quecksilber und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, jeweils
        0,05 mg/m3
      4. Litera d
        Summe sämtlicher unter Litera a bis c angegebenen Stoffe
        1 mg/m3
      5. Litera e
        Arsen und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff), Cadmium und seine Verbindungen und Chrom-VI-Verbindungen (ausgenommen Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Element, insgesamt...
        0,05 mg/m3
  2. Absatz 2,Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase und Abluft erfasst und einer Entstaubungseinrichtung oder einer Einrichtung, die in ihrer Wirkung vergleichbar ist, zugeführt werden oder andere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Staubemissionen getroffen werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungsanlagen von Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.
  3. Absatz 3,Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, in denen Metalle, Brennstoffe oder Einsatzstoffe verwendet werden, bei deren Einsatz auf Grund der in ihnen enthaltenen oder ihnen anhaftenden Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-Dioxinen (PCDD) oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) zu erwarten ist, sind nach Maßgabe des Paragraph 5, derart zu betreiben, dass, sofern Paragraph 4, nicht anderes bestimmt, der Emissionsgrenzwert für das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent von 0,1 ng I-TEQ/m3 eingehalten wird.
  4. Absatz 4,Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz eins und 3 und gemäß Paragraph 4, werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 °C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt):
    1. Ziffer eins
      Bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.
    2. Ziffer 2
      Bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft bezogen; für die Bestimmung von Stickstoffoxiden bei offenen Feuerungssystemen ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.
    3. Ziffer 3
      Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei geschlossenen Feuerungssystemen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.
    4. Ziffer 4
      Bei Wärmebehandlungsöfen bzw. Wärmeöfen sind die Emissionsgrenzwerte bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.

Schlagworte

Dampfform

Im RIS seit

25.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

20009485

Dokumentnummer

NOR40180129

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/54/P3/NOR40180129

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