Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017 § 2

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 442/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ziele

Paragraph 2,

Die Grundausbildung hat jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant sowie Ausbilderin und Ausbilder eines Organisationselementes der Ebene „Trupp“ oder „Gruppe“ im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden erreicht durch Vermittlung

  1. Ziffer eins
    des waffengattungs- und funktionsabhängigen einsatzbezogenen Fachwissens,
  2. Ziffer 2
    des allgemein infanteristischen Fachwissens und
  3. Ziffer 3
    des erforderlichen Grundlagenwissens im rechtlichen Bereich, im Bereich der Fremdsprache Englisch sowie der wesentlichen pädagogischen Grundsätze
einschließlich der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit in den in Frage kommenden Bereichen nach Ziffer eins und 2,

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

20009768

Dokumentnummer

NOR40189639

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