Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bilanzgliederungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
30.12.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BGVO
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Beachte
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen (vgl. § 2).
Text
Anlage B
GEWINN- und VERLUSTRECHNUNG
| Geschäftsjahr | vorangegangenes Geschäftsjahr |
| | |
Umsatzerlöse:
Mieten / Nutzungsentgelte;
Verwohnung der Finanzierungsbeiträge;
aus der Betreuungstätigkeit;
aus sonstigen Betriebsleistungen;
aus dem Verkauf von Grundstücken des Umlaufvermögens;
aktivierte Eigenleistungen;
sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 221 Abs. 1 UGB sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein im Sinne des Paragraph 221, Absatz eins, UGB sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:
Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen;
Erträge aus der Verrechnung Hausbewirtschaftung;
verrechenbare Kapitalkosten;
Personalaufwand:
Löhne, und Gehälter, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Löhne und Gehälter getrennt voneinander ausweisen müssen;
soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge zusätzlich gesondert ausweisen müssen:
Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;
Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;
Abschreibungen:
auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen;
auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;
Aufwendungen für Sondereinrichtungen;
Aufwendungen aus dem Verkauf von Grundstücken des Umlaufvermögens;
sonstige betriebliche Aufwendungen, wobei Gesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 221 Abs. 1 UGB sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:sonstige betriebliche Aufwendungen, wobei Gesellschaften, die nicht klein im Sinne des Paragraph 221, Absatz eins, UGB sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:
Aufwendungen aus der Verrechnung Hausbewirtschaftung;
sonstiger Verwaltungsaufwand;
Zwischensumme aus 1. bis 11.;
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen;
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen;
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen;
Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 221 Abs. 1 UGB sind, gesondert auszuweisen:Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein im Sinne des Paragraph 221, Absatz eins, UGB sind, gesondert auszuweisen:
Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
Zwischensumme aus 13. bis 18.;
Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus 12. und 19.);
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
Sonstige Steuern, soweit nicht in den Posten 1. bis 22. enthalten;
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag;
Auflösung von Kapitalrücklagen;
Auflösung von Gewinnrücklagen;
Zuweisung zu Gewinnrücklagen;
Gewinnvortrag / Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
Bilanzgewinn (Bilanzverlust).
Schlagworte
Gewinnrechnung
Im RIS seit
02.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2017
Gesetzesnummer
20009766
Dokumentnummer
NOR40189459