Bundesrecht konsolidiert

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Gasstatistikverordnung 2017 § 3

Kurztitel

Gasstatistikverordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 417/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GStat-VO 2017

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Teil
Erhebungen

1. Hauptstück
Betriebsstatistik

Stundenwerte

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind als stündliche Energiemengen zu melden:
    1. Ziffer eins
      von den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils getrennt nach Netzbetreibern:
      1. Litera a
        die Abgabe an Endverbraucher,
      2. Litera b
        die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste).
      Korrekturen insbesondere aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden;
    2. Ziffer 2
      vom Verteilergebietsmanager:
      1. Litera a
        die in das Verteilergebiet eingespeiste Produktion,
      2. Litera b
        die in das Verteilergebiet eingespeisten bzw. daraus bezogenen Speichermengen,
      3. Litera c
        die Gesamtlast (gesamte Abgabe an Endverbraucher im Verteilergebiet).
      Die Daten gemäß Litera b und Litera c, können, soweit eine Trennung nicht möglich ist, als Summenwert für Produktion und Speicher gemeldet werden;
    3. Ziffer 3
      von den Netzbetreibern die Importe und Exporte je Grenzkopplungspunkt sowie die Einspeisung biogener Gase;
    4. Ziffer 4
      von den Produzenten bzw. den Betreibern von Produktionsanlagen die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Produktionsanlage sind, jeweils je Produktionsanlage;
    5. Ziffer 5
      von den Speicherunternehmen bzw. den Betreibern von Speichern die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher bzw. Produktionsanlagen sind, jeweils je Speicher.
  2. Absatz 2,Daten gemäß Absatz eins, sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach jedem Monatsletzten des Berichtsmonats als vollständiger Datensatz für den gesamten Berichtsmonat zu übermitteln.

Im RIS seit

23.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20009752

Dokumentnummer

NOR40188944

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