Absatz eins,Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind als stündliche Energiemengen zu melden:
- Ziffer einsvon den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils getrennt nach Netzbetreibern:
- Litera adie Abgabe an Endverbraucher,
- Litera bdie Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste).
Korrekturen insbesondere aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden; - Ziffer 2vom Verteilergebietsmanager:
- Litera adie in das Verteilergebiet eingespeiste Produktion,
- Litera bdie in das Verteilergebiet eingespeisten bzw. daraus bezogenen Speichermengen,
- Litera cdie Gesamtlast (gesamte Abgabe an Endverbraucher im Verteilergebiet).
Die Daten gemäß Litera b und Litera c, können, soweit eine Trennung nicht möglich ist, als Summenwert für Produktion und Speicher gemeldet werden; - Ziffer 3von den Netzbetreibern die Importe und Exporte je Grenzkopplungspunkt sowie die Einspeisung biogener Gase;
- Ziffer 4von den Produzenten bzw. den Betreibern von Produktionsanlagen die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Produktionsanlage sind, jeweils je Produktionsanlage;
- Ziffer 5von den Speicherunternehmen bzw. den Betreibern von Speichern die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher bzw. Produktionsanlagen sind, jeweils je Speicher.