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Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 § 8

Kurztitel

Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

G-EnLD-VO 2017

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

5. Teil
Vorkehrungen für den Krisenfall

Erhebungen zum Monitoring der Versorgungssicherheit

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Jährlich bis zum 30. April sind von den Fernleitungsnetzbetreibern jeweils für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 6 Uhr des Vorjahres bis zum 1. Jänner 6 Uhr des aktuellen Jahres sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Instandhaltungs- und Erweiterungsprogramme inklusive einer allgemeinen Beschreibung der Instandhaltungs- und Erweiterungsstrategien, jeweils untergliedert nach Netzebenen und Betriebsmitteln zu melden.
  2. Absatz 2,Von den Erdgashändlern sind spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für den Erhebungszeitpunkt 1. Oktober 6 Uhr des Berichtsjahres die aus Erdgasbezugsverträgen aus Importen mit einer mehr als einjährigen Laufzeit tatsächlich bezogenen Mengen für die vorangegangenen zwölf Monate und die kontrahierten Jahresmengen (minimale und maximale Vertragswerte) für die kommenden zwölf Monate, unter Angabe der jeweiligen Restlaufzeit(en) zu melden.

Schlagworte

Instandhaltungsprogramm, Instandhaltungsstrategie

Im RIS seit

11.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022

Gesetzesnummer

20009751

Dokumentnummer

NOR40245396

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