Absatz eins,Jährlich bis zum 30. April sind von den Fernleitungsnetzbetreibern jeweils für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 6 Uhr des Vorjahres bis zum 1. Jänner 6 Uhr des aktuellen Jahres sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Instandhaltungs- und Erweiterungsprogramme inklusive einer allgemeinen Beschreibung der Instandhaltungs- und Erweiterungsstrategien, jeweils untergliedert nach Netzebenen und Betriebsmitteln zu melden.