Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sportbooteverordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
18.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SpBV 2015
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Grundlegende Anforderungen
§ 4.Paragraph 4,
Die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die einschlägigen grundlegenden Anforderungen des Anhangs I erfüllen. Die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Erzeugnisse dürfen nur dann bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die einschlägigen grundlegenden Anforderungen des Anhangs römisch eins erfüllen.
Im RIS seit
12.02.2016
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Gesetzesnummer
20009475
Dokumentnummer
NOR40179952