Kurztitel

Sportbooteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Text

Grundlegende Anforderungen

Paragraph 4,

Die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Erzeugnisse dürfen nur dann bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die einschlägigen grundlegenden Anforderungen des Anhangs römisch eins erfüllen.