Sportbooteverordnung 2015
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,
Paragraph 4
18.01.2016
Die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Erzeugnisse dürfen nur dann bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die einschlägigen grundlegenden Anforderungen des Anhangs römisch eins erfüllen.