Bundesrecht konsolidiert

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Sportbooteverordnung 2015 § 1

Kurztitel

Sportbooteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 41/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpBV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Zweck, Umsetzung von EU-Recht

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der in Absatz 2, genannten Richtlinie entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie in Bezug auf Güter und für die Umwelt gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren.
  2. Absatz 2,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 90 in österreichisches Recht umgesetzt.
  3. Absatz 3,Als Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gelten Wasserfahrzeuge gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, einschließlich der für diese bestimmten Antriebsmotoren und Bauteile im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins,

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20009475

Dokumentnummer

NOR40179949

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/41/P1/NOR40179949

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