Kurztitel

Sportbooteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Zweck, Umsetzung von EU-Recht

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der in Absatz 2, genannten Richtlinie entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie in Bezug auf Güter und für die Umwelt gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren.
  2. Absatz 2,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 90 in österreichisches Recht umgesetzt.
  3. Absatz 3,Als Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gelten Wasserfahrzeuge gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, einschließlich der für diese bestimmten Antriebsmotoren und Bauteile im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins,