Bundesrecht konsolidiert

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Schweinegesundheitsverordnung § 6

Kurztitel

Schweinegesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 406/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 405/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchwG-VO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Betriebseigene Kontrollen und Hygienemaßnahmen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat durch interne Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines/ihres Bestandes niedrig zu halten.
  2. Absatz 2,Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      sämtliche Zu- und Abgänge dokumentiert werden,
    2. Ziffer 2
      Aufzeichnungen über die verwendeten Transportmittel für Schweine geführt werden und
    3. Ziffer 3
      bei Verwendung von Eigentransportmitteln eine Reinigung und allenfalls erforderliche Desinfektion der Transportmittel im Anschluss an einen Transport, spätestens aber unmittelbar nach Rückkehr zum eigenen Betrieb, auf einem dafür vorgesehenen geeigneten Platz durchgeführt wird. Bei mehreren Transportvorgängen zum selben Betrieb hat die Reinigung und Desinfektion jedenfalls nach dem letzten Transportvorgang stattzufinden.
    Die Aufzeichnungen nach Ziffer 2, sind mindestens ein Jahr lang in geordneter Form aufzubewahren.

Schlagworte

Einstallung

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40238085

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