(2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass
sämtliche Zu- und Abgänge dokumentiert werden,
Aufzeichnungen über die verwendeten Transportmittel für Schweine geführt werden und
bei Verwendung von Eigentransportmitteln eine Reinigung und allenfalls erforderliche Desinfektion der Transportmittel im Anschluss an einen Transport, spätestens aber unmittelbar nach Rückkehr zum eigenen Betrieb, auf einem dafür vorgesehenen geeigneten Platz durchgeführt wird. Bei mehreren Transportvorgängen zum selben Betrieb hat die Reinigung und Desinfektion jedenfalls nach dem letzten Transportvorgang stattzufinden.
Die Aufzeichnungen nach Z 2 sind mindestens ein Jahr lang in geordneter Form aufzubewahren.Die Aufzeichnungen nach Ziffer 2, sind mindestens ein Jahr lang in geordneter Form aufzubewahren.