(2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass
sämtliche Ein- und Ausstallungen kontrolliert werden,
Aufzeichnungen über die verwendeten Transportmittel für Schweine geführt werden und
bei Verwendung von Eigentransportmitteln eine Reinigung und allenfalls erforderliche Desinfektion der Transportmittel durchgeführt wird.
Die Aufzeichnungen nach Z 2 sind mindestens ein Jahr lang in geordneter Form aufzubewahren.Die Aufzeichnungen nach Ziffer 2, sind mindestens ein Jahr lang in geordneter Form aufzubewahren.