Bundesrecht konsolidiert

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Schweinegesundheitsverordnung § 10

Kurztitel

Schweinegesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 406/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 405/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchwG-VO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Amtliche Beaufsichtigung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen, sind vom amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin stichprobenmäßig zu kontrollieren. Zu diesem Zweck ist vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau ein risikobasierter Kontrollplan zu erstellen, der sich dabei auch am Stichprobenplan gemäß Paragraph 13, orientieren kann. Die Kontrolle hat mindestens Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die genaue Einhaltung der vorgeschriebenen Haltungsanforderungen sowie der Kontrollen und Hygienemaßnahmen gemäß Paragraph 6, und
    2. Ziffer 2
      eine vom amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin ohne Ankündigung durchzuführende Untersuchung des Gesundheitszustandes sämtlicher Schweine jedes Betriebes sowie des Erhaltungszustandes und der Eignung der Gebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände für die jeweilige Produktion unter Einhaltung der sonstigen Hygienebedingungen (regelmäßige Veterinärkontrolle); hiebei dürfen auch Proben für Laboruntersuchungen entnommen werden.
  2. Absatz 2,Die Kontrollhäufigkeit gemäß Absatz eins, ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes sowie unter Berücksichtigung allfälliger amtlicher Anerkennungen gemäß Paragraph 12 und durchgeführter Überwachungsmaßnahmen gemäß Paragraph 13, zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den vorhergegangenen Kontrollen festgestellt wurden. Die Ergebnisse der Kontrollen des Vorjahres sowie der Kontrollplan für das laufende Jahr sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Landeshauptmann/Landeshauptfrau jährlich bis 31. März vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Bericht des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau gemäß Absatz 2, gilt als übermittelt, wenn alle erforderlichen Daten über die Kontrollergebnisse bis längstens 28. Februar des Folgejahres in das VIS eingegeben wurden.

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40238088

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