(1)Absatz eins,Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen, sind vom amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin stichprobenmäßig zu kontrollieren. Zu diesem Zweck ist vom Landeshauptmann ein risikobasierter Kontrollplan zu erstellen, der sich dabei auch am Stichprobenplan gemäß § 13 orientieren kann. Die Kontrolle hat mindestens Folgendes zu umfassen:Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen, sind vom amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin stichprobenmäßig zu kontrollieren. Zu diesem Zweck ist vom Landeshauptmann ein risikobasierter Kontrollplan zu erstellen, der sich dabei auch am Stichprobenplan gemäß Paragraph 13, orientieren kann. Die Kontrolle hat mindestens Folgendes zu umfassen:
die genaue Einhaltung der vorgeschriebenen Haltungsanforderungen sowie der Kontrollen und Hygienemaßnahmen gemäß § 6 unddie genaue Einhaltung der vorgeschriebenen Haltungsanforderungen sowie der Kontrollen und Hygienemaßnahmen gemäß Paragraph 6, und
eine vom amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin ohne Ankündigung durchzuführende Untersuchung des Gesundheitszustandes sämtlicher Schweine jedes Betriebes sowie des Erhaltungszustandes und der Eignung der Gebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände für die jeweilige Produktion unter Einhaltung der sonstigen Hygienebedingungen (regelmäßige Veterinärkontrolle); hiebei dürfen auch Proben für Laboruntersuchungen entnommen werden.