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Automatisiertes Fahren Verordnung § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 01.04.2022
§ 2 am 01.04.2022
§ 4 am 01.04.2022
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 02.04.2022
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2022
§ 3 gültig von 20.12.2016 bis 01.04.2022
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Automatisiertes Fahren Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2016
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
20.12.2016
Außerkrafttretensdatum
01.04.2022
Abkürzung
AutomatFahrV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Lenker
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins,
Fahrzeuge, die mit solchen Systemen ausgerüstet sind, dürfen nur verwendet werden, wenn der Lenker den für ihn vorgesehenen Platz in bestimmungsgemäßer Weise einnimmt.
(2)
Absatz 2,
Der Lenker darf diesen Systemen bestimmte Fahraufgaben übertragen, bleibt aber stets verantwortlich, seine Fahraufgaben wieder zu übernehmen.
(3)
Absatz 3,
Für Testfahrten dürfen nur solche Lenker eingesetzt werden, die sich nicht mehr in der Probezeit befinden und die entsprechend geschult und mit dem jeweiligen System vertraut sind.
(4)
Absatz 4,
Der Lenker muss seine Zustimmung erteilen, dass während der Testfahrten Daten aus den elektronischen Steuergeräten des Testfahrzeuges aufgezeichnet und gespeichert werden.
Im RIS seit
20.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022
Gesetzesnummer
20009740
Dokumentnummer
NOR40188703
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/402/P3/NOR40188703
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