Bundesrecht konsolidiert

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Automatisiertes Fahren Verordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automatisiertes Fahren Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

20.12.2016

Außerkrafttretensdatum

01.04.2022

Abkürzung

AutomatFahrV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Lenker

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Fahrzeuge, die mit solchen Systemen ausgerüstet sind, dürfen nur verwendet werden, wenn der Lenker den für ihn vorgesehenen Platz in bestimmungsgemäßer Weise einnimmt.
  2. Absatz 2,Der Lenker darf diesen Systemen bestimmte Fahraufgaben übertragen, bleibt aber stets verantwortlich, seine Fahraufgaben wieder zu übernehmen.
  3. Absatz 3,Für Testfahrten dürfen nur solche Lenker eingesetzt werden, die sich nicht mehr in der Probezeit befinden und die entsprechend geschult und mit dem jeweiligen System vertraut sind.
  4. Absatz 4,Der Lenker muss seine Zustimmung erteilen, dass während der Testfahrten Daten aus den elektronischen Steuergeräten des Testfahrzeuges aufgezeichnet und gespeichert werden.

Im RIS seit

20.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20009740

Dokumentnummer

NOR40188703

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