Bundesrecht konsolidiert

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Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei § 2

Kurztitel

Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 377/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Paragraph 2,

Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Jänner 2017 von den Heimarbeiter/innen ausgeführten Aufträge (Heimarbeiten) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960.

Schlagworte

Heimarbeiterin

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Gesetzesnummer

20009727

Dokumentnummer

NOR40188433

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