Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2016,
Paragraph 2
01.01.2017
Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Jänner 2017 von den Heimarbeiter/innen ausgeführten Aufträge (Heimarbeiten) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960.