Bundesrecht konsolidiert

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Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes § 3

Kurztitel

Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 376/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Tarifbestimmungen

Paragraph 3,

Schifflistickerei

römisch eins. Stundenlöhne

Nachsticken a)

8,25

€

Nachsticken b)

7,45

€

Ausschneiden

7,31

€

Ausrüsten

7,33

€

Für Ausrüstaufträge, bei denen Bügeln vorgesehen ist, wird der Stundenlohn um 0,43 € erhöht.

, Motive, Nähen und Wickeln

7,45

€

Endeln, Zickzacknähen und Frillen

7,45

€

Zäckeln von Ätzware

7,31

€

Applikationen

7,45

€

römisch zwei. Zuschlag

Für schwarze und marineblaue Ware 10%.

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Gesetzesnummer

20009726

Dokumentnummer

NOR40188430

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