Bundesrecht konsolidiert

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Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes § 2

Kurztitel

Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 376/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Dieser Heimarbeitstarif gilt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, des Heimarbeitsgesetzes für alle Aufträge, die ab 1. Jänner 2017 erteilt werden und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz oder durch Heimarbeitsgesamtvertrag.
  2. Absatz 2,Die Stundenlöhne des Heimarbeitstarifes sind nur dann anzuwenden, wenn der Berechnung des Entgeltes für den Heimarbeitsauftrag nicht ein Stückentgelt, sondern nur ein Stundenlohn zugrunde gelegt wird.

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Gesetzesnummer

20009726

Dokumentnummer

NOR40188429

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