(2)Absatz 2,Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Abs. 1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Absatz eins, vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.