Kurztitel

Stammdatenmeldungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

2. Abschnitt
Meldeinhalte

Unternehmensdaten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Meldungen betreffend die Unternehmensdaten sind gemäß der Anlage 1 zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Absatz eins, vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.