(1)Absatz eins,Sicherungseinrichtungen haben die Ergebnisse ihrer Stresstests gemäß § 2 Abs. 6 ESAEG gemäß der Anlage zu gliedern.Sicherungseinrichtungen haben die Ergebnisse ihrer Stresstests gemäß Paragraph 2, Absatz 6, ESAEG gemäß der Anlage zu gliedern.