Bundesrecht konsolidiert

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Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung § 2

Kurztitel

Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 370/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SiEi-StrV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Inhalt und Gliederung der Stresstestergebnisse

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Sicherungseinrichtungen haben die Ergebnisse ihrer Stresstests gemäß Paragraph 2, Absatz 6, ESAEG gemäß der Anlage zu gliedern.
  2. Absatz 2,Für jede der in der Anlage vorgesehenen Kategorien B bis E können die Sicherungseinrichtungen einen oder mehrere Tests durchführen. Wird mehr als ein prioritärer Test durchgeführt, sind die Ergebnisse in getrennten Spalten zu übermitteln.

Im RIS seit

13.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016

Gesetzesnummer

20009721

Dokumentnummer

NOR40188315

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