Kurztitel

Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.12.2016

Text

Inhalt und Gliederung der Stresstestergebnisse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Sicherungseinrichtungen haben die Ergebnisse ihrer Stresstests gemäß Paragraph 2, Absatz 6, ESAEG gemäß der Anlage zu gliedern.
  2. Absatz 2,Für jede der in der Anlage vorgesehenen Kategorien B bis E können die Sicherungseinrichtungen einen oder mehrere Tests durchführen. Wird mehr als ein prioritärer Test durchgeführt, sind die Ergebnisse in getrennten Spalten zu übermitteln.