Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung § 4

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 356/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HS-DVV

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Veröffentlichung von Stellenausschreibungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Stellen, die für die Dauer von mehr als drei Monaten zu besetzen sind, sind öffentlich, insbesondere auf der Homepage der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für die Dauer von mindestens zwei Wochen auszuschreiben.
  2. Absatz 2,Jede Stellenausschreibung hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Art der ausgeschriebenen Stelle (Aufgabenbeschreibung),
    2. Ziffer 2
      die erforderliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers,
    3. Ziffer 3
      den Dienstbeginn und den Dienstort sowie eine allfällige Befristung,
    4. Ziffer 4
      den Ort der Einbringung der Bewerbung, sowie Angaben zum Mindestentgelt betragsmäßig, unter Anführung der entsprechenden Zeiteinheit (Stunde, Woche oder Monat), ohne anteilige Sonderzahlungen,
    zu enthalten.
  3. Absatz 3,Diese öffentliche Ausschreibungspflicht gilt auch für Stellen mit geringfügiger Beschäftigung im Sinne des Paragraph 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBI. Nr. 189 aus 1955,.
  4. Absatz 4,Die Dienstgeberin hat jede Ausschreibung nachvollziehbar zu dokumentieren. Insbesondere sind die auf die ausgeschriebene Stelle bezogenen Bewerbungen samt Beilagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

Im RIS seit

02.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

20009708

Dokumentnummer

NOR40187998

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