Absatz eins,Stellen, die für die Dauer von mehr als drei Monaten zu besetzen sind, sind öffentlich, insbesondere auf der Homepage der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für die Dauer von mindestens zwei Wochen auszuschreiben.
Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2016,
Paragraph 4
01.01.2017