Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

USP-Nutzungsbedingungenverordnung § 11

Kurztitel

USP-Nutzungsbedingungenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 34/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 199/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

USP-NuBeV

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Immaterialgüterrechte

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Im USP können von Benutzerinnen/Benutzern Firmenlogos, Bilder, Texte und dergleichen für die der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG ein entsprechendes Nutzungsrecht hat, hochgeladen werden. Durch diese Übermittlung werden keine Rechte an den jeweiligen Produkten, Namen oder den zugehörigen Immaterialgüterrechten übertragen. Dem Ansehen des Bundeskanzleramts abträgliche Inhalte dürfen nicht hochgeladen werden.
  2. Absatz 2,Der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG ist alleine dafür verantwortlich, dass nur solche Inhalte in seinem Wirkungsbereich hochgeladen werden, zu deren Verwendung, Verbreitung und Veröffentlichung er berechtigt ist.

Im RIS seit

09.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20009467

Dokumentnummer

NOR40271679

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/34/P11/NOR40271679

Navigation im Suchergebnis