Bundesrecht konsolidiert

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USP-Nutzungsbedingungenverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

USP-Nutzungsbedingungenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 34/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

02.02.2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2025

Abkürzung

USP-NuBeV

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Immaterialgüterrechte

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Im USP können von Benutzerinnen/Benutzern Firmenlogos, Bilder, Texte und dergleichen für die der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG ein entsprechendes Nutzungsrecht hat, hochgeladen werden. Durch diese Übermittlung werden keine Rechte an den jeweiligen Produkten, Namen oder den zugehörigen Immaterialgüterrechten übertragen. Dem Ansehen des Bundesministeriums für Finanzen abträgliche Inhalte dürfen nicht hochgeladen werden.
  2. Absatz 2,Der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG ist alleine dafür verantwortlich, dass nur solche Inhalte in seinem Wirkungsbereich hochgeladen werden, zu deren Verwendung, Verbreitung und Veröffentlichung er berechtigt ist.

Im RIS seit

02.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20009467

Dokumentnummer

NOR40179507

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/34/P11/NOR40179507

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