(1)Absatz eins,Diese Verordnung legt die Anforderungen fest, die für die nachfolgend angeführten Messgeräte für das erstmalige Inverkehrbringen und/oder für die erstmalige Inbetriebnahme für Messaufgaben eingehalten werden müssen, sofern sie der Eichpflicht unterliegen:
Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind;
Gaszähler und Mengenumwerter;
Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch;
Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser;
Maßverkörperungen (verkörperte Längenmaße und Ausschankmaße);
Messgeräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen.