Absatz eins,Diese Verordnung legt die Anforderungen fest, die für die nachfolgend angeführten Messgeräte für das erstmalige Inverkehrbringen und/oder für die erstmalige Inbetriebnahme für Messaufgaben eingehalten werden müssen, sofern sie der Eichpflicht unterliegen:
- Ziffer einsWasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind;
- Ziffer 2Gaszähler und Mengenumwerter;
- Ziffer 3Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch;
- Ziffer 4Wärmezähler;
- Ziffer 5Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser;
- Ziffer 6Selbsttätige Waagen;
- Ziffer 7Taxameter;
- Ziffer 8Maßverkörperungen (verkörperte Längenmaße und Ausschankmaße);
- Ziffer 9Messgeräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen.