Bundesrecht konsolidiert

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Vermessungsverordnung 2016 § 2

Kurztitel

Vermessungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 307/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermV 2016

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

2. Abschnitt
Bestimmungen über Vermessungen

Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.
  2. Absatz 2,Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch
    1. Ziffer eins
      Grenzsteine,
    2. Ziffer 2
      Metallrohre,
    3. Ziffer 3
      Kunststoff- oder Metallmarken,
    4. Ziffer 4
      Grenzbolzen und Grenznägel oder
    5. Ziffer 5
      Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.
  3. Absatz 3,Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Die Kennzeichnung kann indirekt erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Grenzpunkt innerhalb einer Verkehrsfläche liegt,
    2. Ziffer 2
      der Grenzpunkt im Verlauf einer Staatsgrenze liegt,
    3. Ziffer 3
      der Grenzpunkt nicht zugänglich ist,
    4. Ziffer 4
      die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, nicht zulassen oder
    5. Ziffer 5
      auf begründeten Wunsch aller betroffenen Eigentümer nicht direkt gekennzeichnet werden soll.
  4. Absatz 4,Die Kennzeichnung gemäß Absatz 2, kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind, wobei zur besseren Kenntlichmachung zusätzlich Farbmarken angebracht werden können.
  5. Absatz 5,Die Festlegung und Kennzeichnung der Grenzpunkte abstoßender Grundstücksgrenzen, die koordinativ noch nicht festgelegt sind, kann entlang einer Geraden entfallen, sofern die Eigentümer dies ausdrücklich wünschen. Dazu muss die Festlegung der Grenze als Gerade im Protokoll gemäß Paragraph 13, mit der Unterschrift der Eigentümer dokumentiert sein. Sind die Grenzpunkte bereits koordinativ bestimmt, ist Paragraph 5, anzuwenden.

Schlagworte

Kunststoffmarke

Im RIS seit

11.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Gesetzesnummer

20009675

Dokumentnummer

NOR40187485

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