Absatz eins,Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.
Vermessungsverordnung 2016
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,
Paragraph 2
01.12.2016