Bundesrecht konsolidiert

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Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen § 13

Kurztitel

Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 30/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

20.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Konformitätskennzeichnung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Konformität eines Messgerätes mit den Bestimmungen dieser Verordnung wird durch die „CE“-Kennzeichnung gemäß Absatz 2 und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gemäß Absatz 3, auf dem Messgerät angegeben.
  2. Absatz 2,Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
  3. Absatz 3,Die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung besteht aus dem Buchstaben „M“ und den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, eingerahmt durch ein Rechteck. Die Höhe des Rechtecks entspricht der Höhe der CE-Kennzeichnung.
  4. Absatz 4,Für die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, sinngemäß.

Im RIS seit

02.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

20009466

Dokumentnummer

NOR40179479

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