Absatz eins,Die Konformität eines Messgerätes mit den Bestimmungen dieser Verordnung wird durch die „CE“-Kennzeichnung gemäß Absatz 2 und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gemäß Absatz 3, auf dem Messgerät angegeben.
Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2016,
Paragraph 13
20.04.2016