Kurztitel

Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

20.04.2016

Text

Konformitätskennzeichnung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Konformität eines Messgerätes mit den Bestimmungen dieser Verordnung wird durch die „CE“-Kennzeichnung gemäß Absatz 2 und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gemäß Absatz 3, auf dem Messgerät angegeben.
  2. Absatz 2,Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
  3. Absatz 3,Die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung besteht aus dem Buchstaben „M“ und den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, eingerahmt durch ein Rechteck. Die Höhe des Rechtecks entspricht der Höhe der CE-Kennzeichnung.
  4. Absatz 4,Für die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, sinngemäß.