Bundesrecht konsolidiert

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Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an der Oberstufe der Allgemein bildenden höheren Schulen § 2

Kurztitel

Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an der Oberstufe der Allgemein bildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 279/2016

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 1)

Text

Paragraph 2,

In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung und Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2016,, lautet im fünften Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums) Litera b, (Evangelischer Religionsunterricht) Sub-Litera, a, a, (Pflichtgegenstand Evangelischer Religionsunterricht) der die Oberstufe betreffende Teil:

„Oberstufe

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2016,.“

Im RIS seit

17.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2016

Gesetzesnummer

20009660

Dokumentnummer

NOR40187084

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