Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an der Oberstufe der Allgemein bildenden höheren Schulen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2016,
Paragraph 2
01.09.2016
Klassenweise aufsteigendes Inkrafttreten vergleiche Paragraph eins,)
In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung und Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2016,, lautet im fünften Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums) Litera b, (Evangelischer Religionsunterricht) Sub-Litera, a, a, (Pflichtgegenstand Evangelischer Religionsunterricht) der die Oberstufe betreffende Teil:
Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2016,.“