Bundesrecht konsolidiert

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Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 § 5

Kurztitel

Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 261/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

21.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZBV 2016

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Umfang der Begünstigung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen erfolgt durch Anwendung eines pauschalen Durchschnittssteuersatzes von mindestens 15% auf die nicht unter Paragraph 98, EStG 1988 fallenden Einkünfte unter Hinzurechnung der Hälfte des in Paragraph 102, Absatz 3, EStG 1988 genannten Betrages. Dabei werden ausländische Steuern in sinngemäßer Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, erster und zweiter Satz der Verordnung des Bundesministers betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerung in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2002,, angerechnet. Für die Ermittlung des pauschalen Durchschnittssteuersatzes gilt:
    1. Ziffer eins
      Es ist die Summe sämtlicher nicht in Österreich erhobener Steuern auf das Einkommen der letzten drei Kalenderjahre, die dem Jahr des Zuzuges vorangegangen sind, zu ermitteln. Dabei sind auch ausländische Steuern anzusetzen, die das Einkommen mittelbar belasten.
    2. Ziffer 2
      Es ist die Summe der Einkommen zu ermitteln, die in den letzten drei Kalenderjahren, die dem Jahr des Zuzuges vorangegangen sind, erzielt wurden. Dabei sind die für unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden Vorschriften des EStG 1988 anzuwenden; Einkünfte, die einem besonderen Steuersatz unterliegen, sind zu berücksichtigen, nicht aber Einkünfte, die unter Paragraph 98, EStG 1988 fallen.
    3. Ziffer 3
      Der pauschale Durchschnittssteuersatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Gesamtsteuer gemäß Ziffer eins, zum Gesamteinkommen gemäß Ziffer 2,
  2. Absatz 2,Durch den pauschalen Durchschnittssteuersatz gelten allfällige Doppelbesteuerungsabkommen als bereits berücksichtigt. Die nicht unter Paragraph 98, EStG 1988 fallenden Einkünfte sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988) zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Nach Ablauf des zehnten Kalenderjahres ab dem Zuzug erhöht sich der pauschale Durchschnittssteuersatz im Sinne des Absatz eins, mit 1. Jänner eines Kalenderjahres jährlich um 2 Prozentpunkte.

Im RIS seit

22.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Gesetzesnummer

20009641

Dokumentnummer

NOR40186800

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