Absatz eins,Die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen erfolgt durch Anwendung eines pauschalen Durchschnittssteuersatzes von mindestens 15% auf die nicht unter Paragraph 98, EStG 1988 fallenden Einkünfte unter Hinzurechnung der Hälfte des in Paragraph 102, Absatz 3, EStG 1988 genannten Betrages. Dabei werden ausländische Steuern in sinngemäßer Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, erster und zweiter Satz der Verordnung des Bundesministers betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerung in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2002,, angerechnet. Für die Ermittlung des pauschalen Durchschnittssteuersatzes gilt:
- Ziffer einsEs ist die Summe sämtlicher nicht in Österreich erhobener Steuern auf das Einkommen der letzten drei Kalenderjahre, die dem Jahr des Zuzuges vorangegangen sind, zu ermitteln. Dabei sind auch ausländische Steuern anzusetzen, die das Einkommen mittelbar belasten.
- Ziffer 2Es ist die Summe der Einkommen zu ermitteln, die in den letzten drei Kalenderjahren, die dem Jahr des Zuzuges vorangegangen sind, erzielt wurden. Dabei sind die für unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden Vorschriften des EStG 1988 anzuwenden; Einkünfte, die einem besonderen Steuersatz unterliegen, sind zu berücksichtigen, nicht aber Einkünfte, die unter Paragraph 98, EStG 1988 fallen.
- Ziffer 3Der pauschale Durchschnittssteuersatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Gesamtsteuer gemäß Ziffer eins, zum Gesamteinkommen gemäß Ziffer 2,