Bundesrecht konsolidiert

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Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 § 3

Kurztitel

Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 261/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

21.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZBV 2016

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Kunst

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Zuzug aus dem Ausland dient der Förderung der Kunst und ist aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Die der Förderung der Kunst zu Grunde liegende Tätigkeit besteht ungeachtet der Einkunftsart überwiegend in einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988.
    2. Ziffer 2
      Die Tätigkeit im Bereich der Kunst liegt maßgeblich im öffentlichen Interesse Österreichs.
    3. Ziffer 3
      Die Förderung der Kunst würde ohne Zuzug nicht in diesem Ausmaß eintreten und erfolgt unmittelbar.
    4. Ziffer 4
      Der Antragsteller ist Künstler von herausragender internationaler Bedeutung.
  2. Absatz 2,Ein der Förderung der Kunst dienender Zuzug aus dem Ausland liegt jedenfalls im öffentlichen Interesse, wenn der zuziehende Künstler gemäß Artikel römisch drei Absatz eins, der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2008,, zur Führung des Berufstitels Kammersängerin/Kammersänger oder Kammerschauspielerin/Kammerschauspieler berechtigt ist und im Rahmen dieser Tätigkeit bei mindestens zehn inländischen Aufführungen im Jahr auftritt.

Im RIS seit

22.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Gesetzesnummer

20009641

Dokumentnummer

NOR40186798

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