Absatz eins,Der Zuzug aus dem Ausland dient der Förderung der Kunst und ist aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ziffer einsDie der Förderung der Kunst zu Grunde liegende Tätigkeit besteht ungeachtet der Einkunftsart überwiegend in einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988.
- Ziffer 2Die Tätigkeit im Bereich der Kunst liegt maßgeblich im öffentlichen Interesse Österreichs.
- Ziffer 3Die Förderung der Kunst würde ohne Zuzug nicht in diesem Ausmaß eintreten und erfolgt unmittelbar.
- Ziffer 4Der Antragsteller ist Künstler von herausragender internationaler Bedeutung.